Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war seit 1957 bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR im Fernmeldedienst beschäftigt. Von November 1978 bis Herbst 1989 führte er auftragsgemäß Telefonschaltungen im Bereich der Telefonüberwachung und der akustischen Überwachung für den Staatssicherheitsdienst durch. Eine Verpflichtungserklärung liegt nicht vor. Der Kläger hat finanzielle Zuwendungen des MfS abgelehnt und eine Berichtstätigkeit weitgehend verweigert.
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