Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausgesprochen worden ist.
Der Kläger ist am ...1941 geboren. Eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 % ist inzwischen wieder aufgehoben. Bei der Beklagten wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1996 als Schlachtergeselle in F. zu einer Bruttovergütung von 1.080,96 EUR monatlich eingestellt. Die Parteien haben am 30.05.2001 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell abgeschlossen (Bl. 61 f. d. A.), demzufolge der Kläger in der Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2003 arbeiten und ab dem 01.05.2003 bis 30.04.2005 freigestellt sein sollte. Während der Freistellungsphase sollte nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Der Kläger war zuletzt Ersatzmitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
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