LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2004
8 Sa 1434/03
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 616/03

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Vertrauensbruch durch Zeitbeauftragten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1434/03

DRsp Nr. 2004/7086

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Vertrauensbruch durch Zeitbeauftragten

Hat der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen als Zeitbeauftragter in gravierender Weise missbraucht, indem er für sich Kommens- und Gehenszeiten in einem Maße buchte, die alles noch Hinnehmbare ausschließt, berechtigt dieses Fehlverhalten im Vertrauensbereich eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger, der am 18.10.1955 geboren, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann und ledig ist, wurde von der Beklagtenseite am 11.02.1976 als Lagerverwalter beschäftigt. Für seinen Bereich war er als Zeitbeauftragter eingesetzt, wobei er im Auftrag der entsprechenden Einheit die Pflege und Verwaltung von Zeitwirtschaftsdaten vorzunehmen hatte.

Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2003 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 - 3 Ca 616/03 -, ergänzt um das nachfolgend Dargestellte, Bezug genommen.

Auf die erstinstanzlich vom Kläger gestellten Anträge