Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger, der am 18.10.1955 geboren, gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann und ledig ist, wurde von der Beklagtenseite am 11.02.1976 als Lagerverwalter beschäftigt. Für seinen Bereich war er als Zeitbeauftragter eingesetzt, wobei er im Auftrag der entsprechenden Einheit die Pflege und Verwaltung von Zeitwirtschaftsdaten vorzunehmen hatte.
Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2003 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2003 -
Auf die erstinstanzlich vom Kläger gestellten Anträge
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