LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2007
9 Sa 202/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 772/06

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei gravierender Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten - Darlehensvergabe an Spielbankbesucher durch Saalchef

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 202/07

DRsp Nr. 2008/1816

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei gravierender Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten - Darlehensvergabe an Spielbankbesucher durch Saalchef

1. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.2. Insbesondere bei Arbeitnehmern in leitender Position oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertragspflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur; das gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange der Arbeitgeberin erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf der Arbeitgeberin im Geschäftsverkehr zu gefährden.