ArbG Hamburg, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 199/96
LAG Hamburg, vom 02.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 12/97
Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103 BetrVG
BAG, Urteil vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 142/98
DRsp Nr. 1998/18636
Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103BetrVG
»1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist, § 15 Abs. 1KSchG. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103BetrVG 1972).2. Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.«