BAG - Urteil vom 11.06.1992
8 AZR 537/91
Normen:
BGB § 626 ; BPersVG § 79 Abs. 4, § 82 ; EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5; GG Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 4, § 7, § 13 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AP Nr. 1 Einigungsvertrag Anlage 1 Kapitel XIX
AuA 1993, 30
BAGE 70, 323
BB 1992, 1284, 2361
BB 1992, 1284
BB 1992, 2361
DB 1992, 1352
DB 1993, 173
DRsp VI(610)235a
MDR 1993, 1092
NJ 1993, 92
NZA 1993, 1184
NZA 1993, 118
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 12639/90
LAG Berlin, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 30/91

Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 537/91

DRsp Nr. 1993/1245

Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

»1. Einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Absatz 5) aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig war und er deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis als unzumutbar erscheint. Absatz 5 regelt eigenständig und abschließend, unbeschadet von § 626 BGB, die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst. 2. Absatz 5 schafft keinen absoluten Kündigungsgrund. Die Unzumutbarkeit muß sich aus einer Einzelfallprüfung ergeben. Vorrangiger Maßstab sind in der Vergangenheit liegende Vorgänge. Die Einzelfallprüfung gemäß Ziffer 2 des Absatzes 5 wird bei einem früheren hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit durch seine Stellung sowie die Dauer seiner Tätigkeit bestimmt. Ob das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar "erscheint", ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auf die vordergründige "Erscheinung" der Verwaltung mit diesem Mitarbeiter abzustellen. 3. Die auf Absatz 5 gestützte außerordentliche Kündigung ist Ausübung eines Sonderkündigungsrechts. § 626 Abs. 2 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.