LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008 11 Sa 564/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1715/06
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei schwerwiegender Beleidigung einer Arbeitskollegin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 564/07
DRsp Nr. 2008/14645
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei schwerwiegender Beleidigung einer Arbeitskollegin
1. Bezeichnet die Arbeitnehmerin während eines Gesprächs mit Herrn B. mehrfach Frau S. als "Fotze", stellt diese Äußerung ohne jeden Zweifel eine grobe Beleidigung der Arbeitskollegin S. dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Äußerung auch von Frau S. vernommen worden ist, denn jedenfalls hat Herr B. sie wahrgenommen.2. Bei der von der Arbeitnehmerin gewählten Ausdrucksweise handelt es sich um eine massive verbale Entgleisung mit einem beleidigenden Inhalt, der schlimmer kaum möglich ist; dass die Äußerung "Fotze" von einer außergewöhnlichen beleidigenden Qualität ist, zeigt sich schon daran, dass das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen diese Äußerung nicht dem Wortlaut nach sondern mit "F..." wiedergegeben hat, wobei diese Zurückhaltung gegenüber der Wiedergabe dieses Wortes nur mit der außerordentlichen Obszönität des Begriffs zu erklären ist, die auf den beleidigenden Inhalt dieses Wortes durchschlägt.3. Dass der Anlass des Gesprächs eine Auseinandersetzung über die Dienstplangestaltung gewesen ist, rechtfertigt nicht die verbale Entgleisung der Klägerin im Rahmen dieses Gesprächs.
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