LAG Köln - Urteil vom 20.07.1995
6 Sa 310/95
Normen:
BAT § 54 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 8
EzBAT § 54 BAT Nr. 41
LAGE § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 8
NZA-RR 1996, 317
ZTR 1996, 275
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9868/93

außerordentliche Kündigung: Frist des § 626 Abs. 2 BGB - Beginn - Hemmung

LAG Köln, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 310/95

DRsp Nr. 2001/4257

außerordentliche Kündigung: Frist des § 626 Abs. 2 BGB - Beginn - Hemmung

1. Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Für die Anhörung des Kündigungsgegners gilt eine Regelfrist von einer Woche.2. Für die Einräumung einer Zweiwochenfrist fehlt ein verständiger Grund, wenn der Kündigungsgegner zur Verfügung steht und nicht an einer kurzfristigen Stellungnahme verhindert ist.

Normenkette:

BAT § 54 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der 52 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung ab September 1991 als Lehrer für die Fächer Deutsch, Sport und Sozialkunde bei dem beklagten Land eingestellt. Seit dem Schuljahr 1992/93 war er an der Gesamtschule G./D. tätig, wo er in verschiedenen Klassen unter anderem den Sportunterricht erteilte. Sein Gehalt betrug zuletzt ca. 5.000,00 DM brutto monatlich.