Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der 52 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung ab September 1991 als Lehrer für die Fächer Deutsch, Sport und Sozialkunde bei dem beklagten Land eingestellt. Seit dem Schuljahr 1992/93 war er an der Gesamtschule G./D. tätig, wo er in verschiedenen Klassen unter anderem den Sportunterricht erteilte. Sein Gehalt betrug zuletzt ca. 5.000,00 DM brutto monatlich.
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