LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2008
8 Sa 545/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3228/02

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei entgeltlicher Überlassung von Arbeitgebereigentum an Dritte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 545/07

DRsp Nr. 2008/14930

Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei entgeltlicher Überlassung von Arbeitgebereigentum an Dritte

Überlässt der Arbeitnehmer gemeinsam mit einem Arbeitskollegen Sonnenbänke, die im Eigentum der Arbeitgeberin stehen, in deren Namen entgeltlich einem Dritten zur Verwendung in dessen Fitnessstudios und teilt er sich die aus diesem Geschäft fließenden Einnahmen hälftig mit Arbeitskollegen, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und rechtfertigt (im Einzelfall) eine fristlose Kündigung aus wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 11.09.2002. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis einschließlich 31.12.2004 sowie die Erteilung einer Auskunft bezüglich der von ihm unternommenen Dienstreisen. Letztlich hat der Kläger (erstinstanzlich) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.08. bis 08.08.2002 geltend gemacht.