Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2002 sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 11.09.2002. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bis einschließlich 31.12.2004 sowie die Erteilung einer Auskunft bezüglich der von ihm unternommenen Dienstreisen. Letztlich hat der Kläger (erstinstanzlich) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.08. bis 08.08.2002 geltend gemacht.
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