LAG Hamburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 107/12
ArbG Hamburg, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 214/12
Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger KurzerkrankungenAusschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung
BAG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 582/13
DRsp Nr. 2014/11231
Außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses wegen häufiger KurzerkrankungenAusschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung
Häufige Kurzerkrankungen können ein Dauertatbestand sein, der den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2BGB ständig neu in Gang setzt, sobald und solange wie sie den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulassen und damit eine negative Gesundheitsprognose begründen.Orientierungssätze:1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB ist auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist einzuhalten. Bei sog. Dauertatbeständen ist die Frist gewahrt, wenn die Umstände, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren.2. Häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können ein kündigungsrechtlicher Dauertatbestand sein. Voraussetzung ist, dass die verschiedenen Erkrankungen den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen.
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