LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2014
5 Sa 318/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2404/12

Außerordentliche Kündigung eines leitenden Obermonteurs bei weisungswidriger Rückreise von der Montagebaustelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 318/13

DRsp Nr. 2014/6937

Außerordentliche Kündigung eines leitenden Obermonteurs bei weisungswidriger Rückreise von der Montagebaustelle

Ist der Arbeitnehmer trotz der unmissverständlichen Drohung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin: "Wer nicht zurückfährt, ist entlassen und kann sich beim Arbeitsamt melden!" nicht mit dem Firmenwagen umgekehrt und mit den drei Monteuren, die er auf die Heimreise mitgenommen hat, zur Baustelle zurückgefahren, rechtfertig dieses Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen die außerordentliche Kündigung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht; ist der Arbeitnehmer jedenfalls gesundheitlich ohne weiteres in der Lage, den Firmenwagen zu steuern, hat er auf die ausdrückliche Aufforderung des Geschäftsführers zumindest die drei anderen in dem Dienstwagen mitreisenden Monteure wieder zur Baustelle zurückzubringen, damit sie dort weiterarbeiten können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Juni 2013, Az. 4 Ca 2404/12, teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand