LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2014
2 Sa 243/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 682/12

Außerordentliche Kündigung eines Heimerziehers bei Mitnahme von LebensmittelnOrdnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei fehlenden Angaben zur Unterhaltspflicht und ordentlichen Unkündbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 243/13

DRsp Nr. 2014/8214

Außerordentliche Kündigung eines Heimerziehers bei Mitnahme von LebensmittelnOrdnungsgemäße Betriebsratsanhörung bei fehlenden Angaben zur Unterhaltspflicht und ordentlichen Unkündbarkeit

1. Zum Nachteil der Arbeitgeberin begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte sowie nicht strafbare und ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen der Arbeitgeberin kommen unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des eingetretenen Schadens als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht; ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seiner Arbeitgeberin vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, verstößt zugleich in schwerwiegender Weise gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen.