BGH - Urteil vom 14.02.2000
II ZR 285/97
Normen:
BGB §§ 140, 626 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
BB 2000, 631
DB 2000, 766
DStR 2000, 526
GmbHR 2000, 376
MDR 2000, 655
NJW-RR 2000, 987
NZA 2000, 430
WM 2000, 623
ZIP 2000, 539
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführervertrages

BGH, Urteil vom 14.02.2000 - Aktenzeichen II ZR 285/97

DRsp Nr. 2000/2366

Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführervertrages

»Zur Frage a) der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, b) der Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien.«

Normenkette:

BGB §§ 140, 626 ; ZPO § 308 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Gesellschafter der Gesamtvollstreckungsschuldnerin, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 6. Juli und 7. Dezember 1995. Diese hat unter TOP 2 mit dem Beschluß vom 6. Juli 1995 die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Gesamtvollstreckungsschuldnerin aus wichtigem Grund widerrufen und die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen. Mit dem Beschluß vom 7. Dezember 1995 hat die Gesellschafterversammlung die aus wichtigem Grund erfolgte Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages bestätigt.