Der Kläger, Gesellschafter der Gesamtvollstreckungsschuldnerin, wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 6. Juli und 7. Dezember 1995. Diese hat unter TOP 2 mit dem Beschluß vom 6. Juli 1995 die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Gesamtvollstreckungsschuldnerin aus wichtigem Grund widerrufen und die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen. Mit dem Beschluß vom 7. Dezember 1995 hat die Gesellschafterversammlung die aus wichtigem Grund erfolgte Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages bestätigt.
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