OLG Köln - Beschluß vom 17.02.1995
19 W 38/94
Normen:
BGB §§ 611 626 ;
Fundstellen:
BB 1995, 935
OLGReport-Köln 1995, 132

Außerordentliche Kündigung eines freien Mitarbeiters wegen beabsichtigter Betriebsstillegung bei Ausschluß der ordentlichen Kündigung

OLG Köln, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 19 W 38/94

DRsp Nr. 1995/4921

Außerordentliche Kündigung eines freien Mitarbeiters wegen beabsichtigter Betriebsstillegung bei Ausschluß der ordentlichen Kündigung

1. Die beabsichtigte Einstellung des Sendebetriebes einer Film- und Fernsehgesellschaft kann ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages mit einem freien Mitarbeiter sein, wenn die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist.2. Kommt es nicht zur Einstellung des Betriebes, besteht eine tatsächliche Vermutung dagegen, daß eine ernsthafte und endgültige Stillegungsabsicht vorgelegen hat. Der Dienstberechtigte muß dann substantiiert darlegen, welche konkreten und schon greifbaren Planungen bestanden haben, den Betrieb zu dem im Kündigungsschreiben genannten Datum einzustellen (in Anlehnung an die Rspr. des BAG). Andernfalls ist von einer unzulässigen vorsorglichen Kündigung auszugehen.

Normenkette:

BGB §§ 611 626 ;

Gründe:

Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn sie wäre unterlegen gewesen.