Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn sie wäre unterlegen gewesen.
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