LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2008
10 TaBV 63/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 ; ZPO § 286 § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 263/06

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Androhung von Tätlichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter der Geschäftsleitung - Fortgeltung der Zustimmungsverweigerung nach Neuwahl des Betriebsrats - keine Unterbrechung des anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/07

DRsp Nr. 2008/14343

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Androhung von Tätlichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter der Geschäftsleitung - Fortgeltung der Zustimmungsverweigerung nach Neuwahl des Betriebsrats - keine Unterbrechung des anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Schließt sich nach Ablauf einer Amtszeit eines Amtsträgers im Sinne des § 103 BetrVG oder nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses nahtlos ein neuer Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG in Verbindung mit § 15 KSchG für den Arbeitnehmer an, gilt eine zuvor erklärte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats oder ihre Fiktion weiter, auch wenn ein neuer Betriebsrat amtiert; eine erneute Anhörung des (neu gewählten) Betriebsrats ist nicht erforderlich.2. Auch ein (bereits anhängiges) gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren wird durch einen neu erworbenen Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG oder durch eine Neuwahl des Betriebsrats weder berührt noch unterbrochen.