ArbG Dortmund, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 263/06
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Androhung von Tätlichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter der Geschäftsleitung - Fortgeltung der Zustimmungsverweigerung nach Neuwahl des Betriebsrats - keine Unterbrechung des anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens
LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/07
DRsp Nr. 2008/14343
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Androhung von Tätlichkeiten gegenüber einem Mitarbeiter der Geschäftsleitung - Fortgeltung der Zustimmungsverweigerung nach Neuwahl des Betriebsrats - keine Unterbrechung des anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens
1. Schließt sich nach Ablauf einer Amtszeit eines Amtsträgers im Sinne des § 103BetrVG oder nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses nahtlos ein neuer Kündigungsschutz nach § 103BetrVG in Verbindung mit § 15KSchG für den Arbeitnehmer an, gilt eine zuvor erklärte Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats oder ihre Fiktion weiter, auch wenn ein neuer Betriebsrat amtiert; eine erneute Anhörung des (neu gewählten) Betriebsrats ist nicht erforderlich.2. Auch ein (bereits anhängiges) gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren wird durch einen neu erworbenen Kündigungsschutz nach § 103BetrVG oder durch eine Neuwahl des Betriebsrats weder berührt noch unterbrochen.
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