Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit mehrerer außerordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigungen; der Kläger begehrt hilfsweise seine Weiterbeschäftigung.
Der am 21.01.1963 geborene, verheiratete, seinen zwei Kindern nicht mehr unterhaltspflichtige Kläger trat mit Wirkung ab 01.02.1994 als Maschinenbediener in die Dienste der Beklagten, bei der ca. 540 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zuletzt erhielt der Kläger für seine Tätigkeit bei einem Stundenlohn von 13,90 EUR durchschnittlich 2.700,00 EUR brutto pro Monat. Er ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates.
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