LAG Hamm - Urteil vom 20.06.2008
13 Sa 336/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 1895/07 - 09.01.2008,

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglied bei betrügerischer Ausnutzung der Arbeitsbefreiung

LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 336/08

DRsp Nr. 2008/18360

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglied bei betrügerischer Ausnutzung der Arbeitsbefreiung

Begeht ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied einen Betrug zu Lasten der Arbeitgeberin, indem er auf Basis des § 37 Abs. 3 BetrVG eine Zeitgutschrift für eine ganze Stunde und einen Mehrarbeitszuschlag von 25% in Anspruch nimmt und auch erhält, obwohl er die betreffende Betriebsratssitzung vorzeitig verlassen hat, rechtfertigt dies im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit mehrerer außerordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigungen; der Kläger begehrt hilfsweise seine Weiterbeschäftigung.

Der am 21.01.1963 geborene, verheiratete, seinen zwei Kindern nicht mehr unterhaltspflichtige Kläger trat mit Wirkung ab 01.02.1994 als Maschinenbediener in die Dienste der Beklagten, bei der ca. 540 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zuletzt erhielt der Kläger für seine Tätigkeit bei einem Stundenlohn von 13,90 EUR durchschnittlich 2.700,00 EUR brutto pro Monat. Er ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates.