LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2007 4 Sa 91/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1631/06
Außerordentliche Kündigung eines Betreuers einer Nichtsesshaftenunterkunft bei privater Nutzung des Diensttelefons
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 91/07
DRsp Nr. 2008/1820
Außerordentliche Kündigung eines Betreuers einer Nichtsesshaftenunterkunft bei privater Nutzung des Diensttelefons
1. Hat der als Betreuer in einer Nichtsesshafteneinrichtung beschäftigte Arbeitnehmer durch zahlreiche private Telefonate während und außerhalb der Dienstzeit das ausdrückliche Verbot des Arbeitgebers, das Diensttelefon nicht privat zu nutzen, mehrfach missachtet, und dadurch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber verursacht und zudem seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch dadurch verletzt, dass er sich weisungswidrig außerhalb der Dienstzeiten in der Nichtsesshaftenherberge aufgehalten und die Duscheinrichtungen benutzt hat, rechtfertigen diese Pflichtverstöße eine außerordentliche Kündigung.
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