LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015
5 Sa 68/15
Normen:
AVR-Caritas § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 185/14

Außerordentliche Kündigung einer Vereinsbetreuerin bei vorsätzlich wahrheitswidriger Erfassung von HausbesuchenBeginn der Kündigungsfrist bei Arbeitszeitbetrug mit Einreichung der Monatsstundenerfassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 68/15

DRsp Nr. 2015/18761

Außerordentliche Kündigung einer Vereinsbetreuerin bei vorsätzlich wahrheitswidriger Erfassung von Hausbesuchen Beginn der Kündigungsfrist bei Arbeitszeitbetrug mit Einreichung der Monatsstundenerfassung

1. Der vorsätzliche Verstoß einer Arbeitnehmerin gegen ihre Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein; das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. 2. Der Arbeitgeber muss auf eine genaue Erfassung der Arbeitszeit seiner Beschäftigten vertrauen können; überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Beschäftigten selbst und füllt eine Arbeitnehmerin entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch.