LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
2 Sa 461/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 54/13

Außerordentliche Kündigung einer Restaurantleiterin bei Verleitung einer Auszubildenden zum Kokaingebrauch auf außerdienstlicher Party

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 461/13

DRsp Nr. 2014/9838

Außerordentliche Kündigung einer Restaurantleiterin bei Verleitung einer Auszubildenden zum Kokaingebrauch auf außerdienstlicher Party

1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann sowohl in einer erheblichen Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten als auch in der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten liegen; wird die Kündigung auf eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB gestützt, sind Inhalt und Umfang dieser Pflicht dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen zu entnehmen. 2. Der Leiterin eines Hotelrestaurants obliegt neben der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Stellung als Restaurantleiterin und Vorgesetzte gegenüber der ihr unterstellten Auszubildenden B. eine entsprechende Fürsorgepflicht.