LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2014
3 Sa 423/13
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3710/11

Außerordentliche Kündigung des Wachleiters eines Jagdbombergeschwaders bei beharrlich verweigerter Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 423/13

DRsp Nr. 2014/8114

Außerordentliche Kündigung des Wachleiters eines Jagdbombergeschwaders bei beharrlich verweigerter Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

1. Die Verletzung der Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG kommt nach vorheriger Abmahnung als "an sich" zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand nur dann in Betracht, wenn sich der Pflichtverstoß als besonders beharrlich und deswegen schwerwiegend darstellt, weil weder Atteste vorgelegt werden noch Rückmeldungen gegenüber der Arbeitgeberin erfolgen. 2. Die unverzügliche Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung für den Fall der Fortdauer einer Erkrankung entsprechend; sowohl bei Erst- als auch bei Folgeerkrankungen besteht arbeitgeberseitig wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf ein berechtigtes und erhebliches Interesse daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen, um einen Ersatz für die ausfallenden Beschäftigten planen zu können.