Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. Juni 2011 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt mit ca. 3.000 Arbeitnehmern eine Eisengießerei, bei der der am xxx geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger seit dem 29. April 2001 gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.000,00 € als Betriebsschlosser beschäftigt war.
Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30. August 2010 (Bl. 62f d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 02. September 2010 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2010.
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