LAG Düsseldorf, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1878/12
ArbG Wuppertal - 5 Ca 2425/12 -3- 13.11.2012,
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung
BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 651/13
DRsp Nr. 2015/1838
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung
Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG stellt nach § 7 Abs. 3AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.Orientierungssätze:1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG kann eine außerordentliche Kündigung - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - rechtfertigen.2. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Bereits eine einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweise kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Für das "Bewirken" genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Auf vorsätzliches Verhalten kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweisen objektiv erkennbar war.
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