LAG Köln - Urteil vom 20.02.2014
7 Sa 1155/09
Normen:
§ 626 BGB; §§ 85 ff. BGB; 91 SGB IX; § 130 a VwGO; § 58 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5133/08

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen öffentlichen Erhebens von Vorwürfen schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen den ArbeitgeberZeitpunkt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1155/09

DRsp Nr. 2015/4181

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen öffentlichen Erhebens von Vorwürfen schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen den Arbeitgeber Zeitpunkt der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

1. Eine Rechtfertigung dafür, dass ein Arbeitnehmer Vorwürfe schwerwiegenden Fehlverhaltens gegen Vorgesetzte, Repräsentanten des Arbeitgebers oder den Arbeitgeber selber an die Presse bringt oder gegenüber der Presse veröffentlichungswirksam als richtig bestätigt, setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer die Wahrheit der Vorwürfe entweder aus eigener Anschauung sicher kennt oder zumindest über so gewichtige, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für die Wahrheit der Vorwürfe verfügt, dass ein Anlass zu irgendeinem Zweifel an deren Richtigkeit für ihn nicht bestehen kann.2. Ein Rechtsgrundsatz, wonach zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung zwingend zeitlich vor dem zuständigen Personalrat angehört werden müsste, existiert nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 in Sachen 17 Ca 5133/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; §§ 85 ff. BGB; 91 SGB IX; § 130 a VwGO; § 58 ArbGG;

Tatbestand