Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungs- und einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers.
Der am 30.03.1965 geborene, verheiratete und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtete Kläger trat am 05.09.1983 in das Unternehmen der Beklagten ein. Nach Abschluss der Ausbildung zum Betriebsschlosser wurde er ab 01.01.1986 in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seit dem 01.08.1992 wird er als Maschinentechniker geführt. Zuletzt war der Kläger seit 01.07.2004 in der Einheit Technische Betriebsbetreuung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 5.634,16 EUR beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Mitarbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifwerke der chemischen Industrie Anwendung.
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