LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2013
13 Sa 1070/12
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 290/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1070/12

DRsp Nr. 2013/7165

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessenlage reicht die Drohung eines im Kündigungszeitpunkt fast 27,5 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigten, 58 Jahre alten verheirateten Arbeitnehmers gegenüber einem Betriebsratsmitglied, er werde, wenn dieses für die Zulässigkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stimme, diesem die verbleibenden Jahre zur Hölle machen, indem er schonungslos alle gemachten Fehler aufzeigen werde, nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.06.2012 - 5 Ca 290/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher Kündigungen.

1. 2. 3. 4.