Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.12.2011 , AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten als Rettungssanitäterin beschäftigt.
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