Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.09.2012 -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
Der am 06.04.1978 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er trat mit Wirkung ab 20.06.2005 als Schmiedehelfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.500,-- € in die Dienste der Beklagten, bei der ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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