LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.05.2016
6 Sa 23/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1303/13

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines System- und Netzwerkbetreuers wegen rechtswidrigen Kopierens von Musik- und Audiodateien

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 23/16

DRsp Nr. 2017/3270

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines System- und Netzwerkbetreuers wegen rechtswidrigen Kopierens von Musik- und Audiodateien

Einzelfallentscheidung zur fristlosen Kündigung nach Beweisaufnahme.

Das wiederholte rechtswidrige Vervielfältigen von Musik- und Audiodateien unter Nutzung dienstlicher Ressourcen (Rechner, Software, DVD-Rohlinge) ist als wichtiger Grund "an sich" geeignet, um die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines IT-Verantwortlichen zu rechtfertigen.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.12.2013 - 3 Ca 1303/13 NMB - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens bei dem Bundesarbeitsgericht 2 AZR 85/15.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am geborene Kläger war seit 17.02.1992 bei dem beklagten Land nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 07.02.1992 (Bl. 3 f d. A.), konkret bei dem O (im Folgenden: O) als System- und Netzwerkbetreuer (IT-Verantwortlicher) tätig. Bis zum 31.12.2012 oblag ihm auch die Verwaltung des ADV-Depots. Er erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 9 des auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden TV-L.