LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2014
12 Sa 749/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 484/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerarbeiters wegen Entwendung von Waren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 749/13

DRsp Nr. 2015/2313

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lagerarbeiters wegen Entwendung von Waren

Straftaten gegen das Eigentum des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen (BAG - 2 AZR 694/11 - 21.06.2012).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 07. Mai 2013 - 9 Ca 484/12- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt Transport und Lagerhaltung für Dritte, u.a. ist sie Dienstleister für die Fa. A. Der am 22.09.1974 geborene Kläger war auf der Grundlage des auf ein Jahr - bis zum 20.03.2013 - befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2012 (Bl. 10 - 13 d.A.) ab diesem Tag in ihrer Niederlassung Rodgau zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.100,00 als Lagerfachkraft beschäftigt.