Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 07. Mai 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt Transport und Lagerhaltung für Dritte, u.a. ist sie Dienstleister für die Fa. A. Der am 22.09.1974 geborene Kläger war auf der Grundlage des auf ein Jahr - bis zum 20.03.2013 - befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2012 (Bl. 10 - 13 d.A.) ab diesem Tag in ihrer Niederlassung Rodgau zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.100,00 als Lagerfachkraft beschäftigt.
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