LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2014
3 Sa 575/13
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7411/12

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gebäudereinigers wegen unrichtiger Angaben über die Arbeitszeit in von ihm selbst erstellten handschriftlichen Arbeitszeitnachweisen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 575/13

DRsp Nr. 2015/5331

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Gebäudereinigers wegen unrichtiger Angaben über die Arbeitszeit in von ihm selbst erstellten handschriftlichen Arbeitszeitnachweisen

1. Der Verdacht des Arbeitszeitbetruges rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Verdacht kann auf das Auseinanderfallen zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen des Arbeitnehmers in seinen Arbeitszeitnachweisen und den an der Schranke des Betriebsgeländes protokollierten Ein- und Ausfahrtzeiten gestützt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 - Az.: 7 Ca 7411/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.