Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.06.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am . .19 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2011, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.08.2012 (Bl. 54 ff. d. A.), bei der Beklagte, die ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt.
Mit E-Mail vom 17.01.2017 und vom 18.01.2017 beschwerten sich zwei Fahrgäste unabhängig voneinander über den Kläger, weil dieser Haltestelle Ko Gymnasium mit offener Tür losgefahren und dabei eine Frau aus dem fahrenden Bus gefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mails wir auf Bl. 62 ff. d. A. verwiesen.
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