Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.11.2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die am 26.10.1964 geborene Klägerin war seit dem 15.02.2009 in einem von dem Beklagten betriebenen Lebensmittelmarkt als Verkäuferin beschäftigt, wobei sie jedoch überwiegend als Kassiererin eingesetzt wurde. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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