Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.08.2011 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Caritasverband das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2011 wirksam außerordentlich zum 30.09.2011 kündigen konnte.
Der Kläger wurde am 00.00.1952 geboren. Er ist ledig. Seit dem 01.01.1992 arbeitete er für den beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge, zuletzt in Teilzeit (75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Sein Monatsgehalt betrug 2.753,47 EUR brutto.
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