LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2012
12 Sa 55/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 140;
Fundstellen:
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 106/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Caritasverband wegen Austritts des Arbeitnehmers aus der katholischen Kirche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 55/11

DRsp Nr. 2012/19267

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Caritasverband wegen Austritts des Arbeitnehmers aus der katholischen Kirche

1. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Caritasverband stellt es einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten dar, wenn der Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche austritt2. Ein derartiger Verstoß ist an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.3. Zur Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Art. 4 Abs. 1 und 140 GG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.08.2011 (7 Ca 106/11) wird zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 140;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Caritasverband das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.03.2011 wirksam außerordentlich zum 30.09.2011 kündigen konnte.

Der Kläger wurde am 00.00.1952 geboren. Er ist ledig. Seit dem 01.01.1992 arbeitete er für den beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge, zuletzt in Teilzeit (75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). Sein Monatsgehalt betrug 2.753,47 EUR brutto.