Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1956 geborene Kläger (geschieden, ein unterhaltsberechtigtes Kind) ist seit 1. Oktober 1985 bei der Beklagten als Jugend- und Heimerzieher zu einem Gehalt von zuletzt 5.080,00 DM angestellt. Die Beklagte betreibt eine Rehabilitationseinrichtung mit angeschlossenem Internat und beschäftigt 370 Arbeitnehmer, darunter 150 Lehrer und 70 Erzieher. In der Internatsordnung ist ua. folgendes geregelt:
"Rauchen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet. Bei Jugendlichen über 16 Jahren ist das Rauchen in den Internaten des Schulbereiches nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Für den Konsum von Alkoholika gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken ist untersagt. Für den Verzehr von Bier und Wein wird ein verantwortlicher Umgang erwartet, ggf. müssen wir auch diese im Einzelfall einschränken oder verbieten (Suchtgefahr und andere medizinische Gründe).
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