Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Restwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 13.09.2010 und hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom gleichen Tag zum 31.03.2011, gestützt auf den Vorwurf des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- als auch hilfsweisen Verdachtskündigung.
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