Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.01.2011 – 5 BV 28/120 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A
Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Bereich der metallverarbeitenden Industrie, die in ihrem Schmiedebetrieb in H1 ca. 370 Mitarbeiter beschäftigt.
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