LAG Hamm, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 511/09
ArbG Paderborn - 1 Ca 1247/08 - 5.2.2009,
Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der sexuellen Belästigung [Unerwünschtheit]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund
BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 323/10
DRsp Nr. 2011/18568
Außerordentliche Kündigung bei sexueller Belästigung; Begriff der „sexuellen Belästigung“ [„Unerwünschtheit“]; Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall; Prognoseentscheidung; Innerer Zusammenhang zwischen Abmahnungs- und Kündigungsgrund
Orientierungssätze:1. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG stellt nach § 7 Abs. 3AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1BGB geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.2. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Für das "Bewirken" genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv verantwortlichen Person ist nicht erforderlich.
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