LAG Köln - Urteil vom 17.04.2002
7 Sa 462/01
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 58
MDR 2002, 1130
NZA-RR 2003, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln 20 (8) Ca 516/00,

außerordentliche Kündigung; angedrohte Krankmeldung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweiswert

LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 462/01

DRsp Nr. 2002/15376

außerordentliche Kündigung; angedrohte Krankmeldung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweiswert

»1. Droht der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem er unstreitig nicht krank ist, seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm an einem bestimmten Folgetag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kommt ein solches Verhalten als "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahrmacht.2. Der Beweiswert einer dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert. Er kann allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass der Arbeitnehmer objektive Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes zu beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 05.01.2000 sowie um die von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Vergütungsansprüche.