Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Arbeitgeberkündigungen in Verbindung mit einem Beschäftigungsanspruch und einem von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag.
Der im November 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1992 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages gleichen Datums bei der Beklagten als Verkäufer, zuletzt in deren Getränkemarkt im Betrieb S., beschäftigt. Er ist schwerbehindert und war bis 14. März 2006 Mitglied des im Betrieb S. bestehenden Betriebsrats.
Bei der Beklagten besteht eine interne Anordnung bezogen auf Warenmuster/Proben/ Naturalrabatte vom 22. November 2001 (Blatt 53 der Akte) dahin, dass diese abzugeben sind. Auch der Kläger hatte Vertreterpräsente und Warenmuster erhalten, die er bei sich in einer Tüte aufbewahrte. Am 8. September 2005 befanden sich in dieser Tüte zwei Reisewecker Marke M Pocket.
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