Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Reinigungstechnik. Sie stellt ihren regelmäßig gewerblichen Kunden Reinigungsgeräte, insbesondere Teilereinigungs- und Lackierpistolenreinigungsgeräte zur Verfügung. Diese Geräte müssen in regelmäßigen Abständen gewartet werden, insbesondere muss die verbrauchte bzw. verschmutzte Reinigungsflüssigkeit ausgewechselt werden.
Der Kläger, geboren am 08.04.1960, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 ff. d. A.) ab dem 23.02.1993 in der Niederlassung der Beklagte in T als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Verdienst von ca. 2.500,00 EUR beschäftigt.
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