Die Klägerin war seit dem 25. Oktober 1993 zuletzt als Verkaufsstellenverwalterin/Erste Verkäuferin in der Verkaufsstelle des Beklagten in B. als Teilzeitkraft beschäftigt, und zwar gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 2.928,00 DM. In Ziff. 12 des zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrages vom 6. September 1996 ist geregelt, die Klägerin verpflichte sich zu einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts u.a. für den Fall, daß der Beklagte aus berechtigtem Grunde das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt.
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