»Dem Betriebsrat sind gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Dazu gehört im allgemeinen die Vorlage von Beweismaterial nicht; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2BetrVG.«
Normenkette:
BGB § 626 ; BetrVG § 80 Abs. 2, §§ 99, 102 ;
Tatbestand:
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