Der Kläger war seit dem 16. August 1978 in der Niederlassung der Beklagten in Köln als Lkw-Verkäufer tätig. Unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger Privatgeschäfte jeglicher Art im Interessenbereich der Beklagten nicht wahrnehmen darf und ein Verstoß hiergegen die Beklagte zur Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt.
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