Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten und um die Zahlung von Gehalt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das
Die Klägerin veräußerte 1984 an den Beklagten ihr Unternehmen, das sich mit Armaturenhandel befaßte. Seit 1. Januar 1985 war sie als kaufmännische Angestellte beim Beklagten tätig. Ihr letztes Bruttogehalt betrug 4.000,-- DM
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