LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2012
17 Sa 1010/12
Normen:
§§ 138, 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 983/10

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Abschlusses einer Ruhensvereinbarung für die Zeit der Wahrnehmung des Geschäftsführeramts für ein anderes Unternehmen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1010/12

DRsp Nr. 2013/3430

Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Abschlusses einer Ruhensvereinbarung für die Zeit der Wahrnehmung des Geschäftsführeramts für ein anderes Unternehmen

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Schließt der Arbeitgeber mit einem leitenden Angestellten eine Vereinbarung ab, wonach das Arbeitsverhältnis für die Zeit ruhen soll, in der der Arbeitnehmer die Geschäftsführerposition in einem anderen Unternehmen einnehmen soll, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der herrschenden Vertragsfreiheit der Arbeitgeber hierdurch nicht sittenwidrig übervorteilt wird. Eine solche Ruhensvereinbarung stellt somit auch dann keinen Grund für eine außerordentliche und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn es für eine begrenzte Zeit zu doppelten Gehaltszahlungen kommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.10.2010 - 4 Ca 983/10 - teilweise abgeändert:

1.

Der Klageantrag zu 3. wird abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 4. des erstinstanzlichen Urteils wie folgt klargestellt wird.