Aufgrund des Berufungsantrages der Klägerin streiten die Parteien jetzt noch darüber, ob ein sie verbindendes Arbeitsverhältnis über den 02. Juni 1999 hinaus bis 11. August 1999 fortbestanden oder durch außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung am 02. oder am 04. Juni 1999 sein Ende gefunden hat.
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