Die Parteien streiten über die Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigungen von Verbandstarifverträgen, die der beklagte Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 31. Januar 1994 gegenüber der klagenden Gewerkschaft erklärt hat. Die Klägerin begehrt, die Unwirksamkeit dieser Kündigungen festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß diese die gekündigten Tarifverträge bis zu deren Wiederinkraftsetzen ab 1. Juli 1995 durchführen.
Die Beklagte hat (Stand Jahreswechsel 1993/1994) 245 Mitgliedsunternehmen. Diese beschäftigten seinerzeit 1993/1994 ca. 2.000 Arbeitnehmer, die zu weniger als 50 % Mitglieder der Klägerin sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|