BAG - Urteil vom 18.02.1998
4 AZR 363/96
Normen:
TVG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Kündigung
AuA 1998, 141
BAG 88, 81
BB 1998, 1644
BB 1998, 2160
BB 1998, 537
DB 1998, 480, 1722
NZA 1998, 1008
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Januar 1996 -18 Sa 393/95 ,
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08. November 1994 - 2 Ca 1822/94 ,

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 363/96

DRsp Nr. 1998/17080

Außerordentliche fristlose Kündigung eines Tarifvertrages

»1. Welche Umstände bei der außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages als wichtiger Grund zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Vorbringen des Kündigenden. 2. Wird als Kündigungsgrund geltend gemacht, daß eine künftige wirtschaftliche Belastung die außerordentliche und fristlose Kündigung des Tarifvertrages mit dieser belastenden Tarifnorm bedinge, so muß die Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem die Belastung wirksam wird; dies ist vom Kündigenden vorzutragen.«

Normenkette:

TVG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigungen von Verbandstarifverträgen, die der beklagte Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 31. Januar 1994 gegenüber der klagenden Gewerkschaft erklärt hat. Die Klägerin begehrt, die Unwirksamkeit dieser Kündigungen festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, auf ihre Mitglieder einzuwirken, daß diese die gekündigten Tarifverträge bis zu deren Wiederinkraftsetzen ab 1. Juli 1995 durchführen.

Die Beklagte hat (Stand Jahreswechsel 1993/1994) 245 Mitgliedsunternehmen. Diese beschäftigten seinerzeit 1993/1994 ca. 2.000 Arbeitnehmer, die zu weniger als 50 % Mitglieder der Klägerin sind.