LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2007
1 Sa 1245/06
Normen:
AVO § 13 Abs. 2 ; BGB § 133 § 242 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 299/04

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Kindergartenleiterin bei Betriebsschließung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 1245/06

DRsp Nr. 2007/9618

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Kindergartenleiterin bei Betriebsschließung

»Das nach der Arbeitsvertragsordnung einer Diözese, deren Geltung für das Arbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart ist, ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis einer Kindergartenleiterin eines kirchlichen Kindergartens kann mit der längsten ordentlichen Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn wegen Schließung des Kindergartens keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und bis zum Eintritt des Rentenalters Gehalt gezahlt werden müsste (hier: fast 20 Jahre).«

Normenkette:

AVO § 13 Abs. 2 ; BGB § 133 § 242 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.