KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2 S. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 2; BAT § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5209/09
Außerordentliche Änderungskündigung im öffentlichen Dienst; Änderung der Arbeitsbedingungen für Vorarbeiter in Baumpflegekolonne nach unfallbedingter Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses
LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1247/10
DRsp Nr. 2011/5350
Außerordentliche Änderungskündigung im öffentlichen Dienst; Änderung der Arbeitsbedingungen für Vorarbeiter in Baumpflegekolonne nach unfallbedingter Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses
1. § 55BAT wurde zum 01.10.2005 durch § 34 TVöD abgelöst; da § 34 TVöD eine mit § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT vergleichbare Regelung nicht mehr vorsieht, ist § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT nicht mehr anzuwenden.2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind; auch personenbedingte Gründe können geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.3. Ein wichtiger Grund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die in seiner Person liegen, zu der nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist; darin liegt regelmäßig eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses, die von der Arbeitgeberin bei Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten mit einer außerordentlichen Kündigung beantwortet werden kann.
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