Die Beteiligten streiten um Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 6.112 € nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelte es sich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.500 € um Kosten, die gemäß Honorarvereinbarung zwischen dem plastischen Chirurgen und der Klägerin vom 14.7.2011 für die operative Entfernung überstehenden Fettgewebes mit Wasserstrahlunterstützung an den Hüften und den Oberschenkeln innen und außen entstanden waren.
Den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 5.500 € liegt nach Lage der Akten folgender Sachverhalt zu Grunde:
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