FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.08.2013
5 K 238/12
Normen:
EStG § 33; EStDV § 64; SGB-V § 92 Abs. 1; SGB-V § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 412

Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG bei Lip-/Lymphödem

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 238/12

DRsp Nr. 2013/20906

Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG bei Lip-/Lymphödem

Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein. Der Zwangsläufigkeit steht im konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Stpfl. es vor der Durchführung der Operation nicht versucht hat, eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen.

Normenkette:

EStG § 33; EStDV § 64; SGB-V § 92 Abs. 1; SGB-V § 135 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 6.112 € nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelte es sich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.500 € um Kosten, die gemäß Honorarvereinbarung zwischen dem plastischen Chirurgen und der Klägerin vom 14.7.2011 für die operative Entfernung überstehenden Fettgewebes mit Wasserstrahlunterstützung an den Hüften und den Oberschenkeln innen und außen entstanden waren.

Den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 5.500 € liegt nach Lage der Akten folgender Sachverhalt zu Grunde: